von Dipl.-jur. Alberto Longobucco
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15. Juni 2019
Hinweis auf Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz v. 12.06.2019, 5 U 1318/18: VW schuldet Schadensersatz für Fahrzeuge mit unzulässiger Abschaltvorrichtung. Das Unternehmen wurde als Herstellerin von Fahrzeug und Motor auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Kläger argumentierte, er hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn er vom Einbau der unzulässigen Software gewusst hätte. Es kam ihm grade darauf an umweltbewusst zu handeln, so dass er in der Hauptsache die Erstattung des gezahlten Kaufpreises, Zug um Zug, gegen die Übergabe und Übereignung des PKWs verlangte. Der Anspruch wurde u.a. darauf gestützt, dass die Beklagte ihre Käufer mit dem Ziel der Gewinnmaximierung bewusst getäuscht und in der Folge vorsätzlich sittenwidrig geschädigt haben soll (§ 826 BGB). Das Anliegen des Käufers, durch den Kauf eines umweltschonenden Produkts, einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, ist durch gezielte Täuschungen unterlaufen worden. Angesichts der großen Zahl der manipulierten Fahrzeuge hielt es der Senat auch für ausgeschlossen, dass Mitarbeiter der Beklagten in leitender Stellung keine Kenntnis davon hatten und genau diese Kenntnis muss sich die Beklagte zurechnen lassen. Dem Kläger ist durch die Täuschungen ein Schaden entstanden, denn der Kaufvertrag ist unter dem Einfluss der Täuschung geschlossen worden und stellt eine ungewollte Verbindlichkeit dar. Sollte Ihnen auch ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen, unterstützen wir Sie gerne beim Einzug der Forderung.