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Die aktuelle Verbreitung von SARS-CoV-2/COVID-19

14. März 2020
Die aktuelle Verbreitung von SARS-CoV-2/COVID-19 führt bei uns NICHT zu Änderungen im Betriebsablauf. Wir sind weiter wie gewohnt für Sie da und halten uns an die aktuellen Handlungsempfehlungen.
von Dipl.-jur. Alberto Longobucco 14. März 2020
Die aktuelle Verbreitung von SARS-CoV-2/COVID-19 führt bei uns NICHT zu Änderungen im Betriebsablauf. Wir sind weiter wie gewohnt für Sie da und halten uns an die aktuellen Handlungsempfehlungen.
von Dipl.-jur. Alberto Longobucco 15. Juni 2019
Hinweis auf Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz v. 12.06.2019, 5 U 1318/18: VW schuldet Schadensersatz für Fahrzeuge mit unzulässiger Abschaltvorrichtung. Das Unternehmen wurde als Herstellerin von Fahrzeug und Motor auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Kläger argumentierte, er hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn er vom Einbau der unzulässigen Software gewusst hätte. Es kam ihm grade darauf an umweltbewusst zu handeln, so dass er in der Hauptsache die Erstattung des gezahlten Kaufpreises, Zug um Zug, gegen die Übergabe und Übereignung des PKWs verlangte. Der Anspruch wurde u.a. darauf gestützt, dass die Beklagte ihre Käufer mit dem Ziel der Gewinnmaximierung bewusst getäuscht und in der Folge vorsätzlich sittenwidrig geschädigt haben soll (§ 826 BGB). Das Anliegen des Käufers, durch den Kauf eines umweltschonenden Produkts, einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, ist durch gezielte Täuschungen unterlaufen worden. Angesichts der großen Zahl der manipulierten Fahrzeuge hielt es der Senat auch für ausgeschlossen, dass Mitarbeiter der Beklagten in leitender Stellung keine Kenntnis davon hatten und genau diese Kenntnis muss sich die Beklagte zurechnen lassen. Dem Kläger ist durch die Täuschungen ein Schaden entstanden, denn der Kaufvertrag ist unter dem Einfluss der Täuschung geschlossen worden und stellt eine ungewollte Verbindlichkeit dar. Sollte Ihnen auch ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen, unterstützen wir Sie gerne beim Einzug der Forderung.
von Dipl.-jur. Alberto Longobucco 17. März 2019
Hinweis auf BGH Urteil v. 08.05.2018, XI ZR 790/16 : Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für Verbraucherdarlehensverträge, mit variablem Zinssatz, vorformulierte Klauseln unwirksam sind. Bankkunden können daher, unter Berufung auf das BGB Urteil, die bereits bezahlten Gebühren zurückfordern. Es handelt sich u.a. um folgende Klauseln: – Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens … p.a. und höchstens … p.a. – Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig. – Zinscap-Prämie … % Zinssatz p.a. … % variabel. Die Klauseln sind gem. § 307 BGB unwirksam und dürfen in Verträgen mit Verbrauchern nicht verwendet werden. Sie sind u.a. nicht klar und verständlich, wirken sich nachteilig auf den Verbraucher aus und stellen eine unangemessene Benachteiligung dar. Gerne können Sie uns mit der Prüfung und dem Einzug der von Ihnen zu viel gezahlten Gebühren beauftragen. Das Formular zur Erteilung eines Inkassoauftrags finden Sie auf unserer Webseite: https://www.consig-inkasso.de
von websitebuilder 15. März 2019
Hinweis auf BGH, Urteil v. 23.08.2018, Az.: III ZR 192/17 Kunden können sich zu viel gezahlte Versand- und Bearbeitungskosten erstatten lassen. Die in Rechnung gestellten Kosten müssen tatsächlich entstehen. Wie dies im vorliegenden Fall bzgl. der veranschlagten EUR 29,90 für den Premiumversand oder EUR 2,50 für das Ausdrucken der Tickets zu Hause geschehen sein soll blieb unklar. Die entsprechenden Klauseln zu den Versand- und Bearbeitungsgebühren wurden für unzulässig erklärt. Sie sind intransparent und benachteiligen die Kunden unangemessen. Sollten Sie Schwierigkeiten bei der Durchsetzung Ihrer Erstattung haben oder Ihr Ticketanbieter nicht auf Ihre Schreiben reagieren, können Sie uns gerne mit der Prüfung und ggf. dem Einzug Ihrer Forderung beauftragen.
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