AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Auftragsumfang

1.1. Der Auftragnehmer, CONSIG-Inkasso, Dipl.-jur. Alberto Longobucco, Holzmarktstr. 25, 10243 Berlin übernimmt das außergerichtliche und das gerichtliche Mahnverfahren in Vollmacht des Auftraggebers für unbestrittene und nicht ausgeklagte Forderungen des Auftraggebers sowie sämtliche Zwangsvollstreckungs-/Pfändungsmaßnahmen für titulierte Forderungen. Der jeweilige Auftrag gilt als unbefristet erteilt. Der Auftrag endet mit Beitreibung der Gesamtforderung sowie bei Uneinbringlichkeit der Forderung.


1.2. Die entsprechenden Unterlagen wie Verträge, Rechnungen, Mahnungen, Schriftwechsel mit dem Schuldner sind in Kopie dem Auftragsformular (Inkassoauftrag) beizufügen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten haftet der Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Originalbelege einzureichen. Eingehende Kopien werden gescannt und gespeichert. Eine Rückgabe nicht angeforderter Originalbelege erfolgt gegen Kostenerstattung.


1.3. Die bei Vertragsschluss vom Auftraggeber mitgeteilte E-Mail-Adresse wird nach Auftragsabwicklung ausschließlich für eigene Werbezwecke zur Werbung für eigene Dienstleistungen, wie die vom Auftraggeber beauftragten, in Form unseres Newsletters zum Versand an den Auftraggeber genutzt. Der Auftraggeber kann der Verwendung der E-Mail-Adresse jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Der Widerspruch und damit die Abbestellung des Newsletters des Auftragnehmers können über den dafür vorgesehenen Link im Newsletter oder durch entsprechende Nachricht an den Auftragnehmer erfolgen. Nach erfolgtem Widerspruch wird die E-Mail-Adresse unverzüglich gelöscht.


2. Vergütung


Bei dem Inkassoauftrag handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Ein Ergebnis wird nicht vereinbart. Der Auftraggeber schuldet die Bezahlung der Vergütung. Sie wird, soweit gesetzlich möglich, dem Schuldner als Verzugsschaden des Auftraggebers weiterbelastet.


Vorgerichtliche Vergütung

2.1. Inkassokosten werden analog dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gemäß der Anlage 1 zum RVG sowie dem Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) berechnet. Dabei wird grundsätzlich eine Geschäftsgebühr zwischen 0,5 und 1,3, je nach Umfang und Schwierigkeit des Inkassofalls, zugrunde gelegt. Gelingt es nicht die berechneten Inkassokosten innerhalb von 8 Wochen, nach Erteilung des Inkassoauftrags, über den Schuldner einzuziehen, so werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und sind von diesem entsprechend der in der Rechnung gesetzten Frist auszugleichen.


Auslagen

2.2. Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten sowie sämtliche Auslagen trägt der Auftraggeber. Diese werden beim Schuldner als Verzugsschaden geltend gemacht. Der Auftragnehmer verauslagt keine Kosten.


Erfolgsprovision

2.3. Der Auftragnehmer erhält eine abgetretene Erfolgsprovision in Höhe der Verzugszinsen und der Mahnkosten zzgl. gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese Erfolgsprovision wird fällig, wenn der Schuldner die Forderung ganz oder zum Teil bezahlt, oder entsprechende Sicherheiten bestellt, Waren zurückgibt, Gutschriften erteilt, aufrechnet oder in sonstiger Weise dem Gläubiger einen Gegenwert verschafft. Diese wird vom Auftragnehmer nach Zahlung des Schuldners einbehalten bzw. ist vom Auftraggeber bei Zahlung direkt an ihn an den Auftragnehmer nach Rechnungsstellung auszukehren.


Vergleich

2.4. Wird zwischen dem Schuldner und dem Auftraggeber ein Vergleich durch den Auftragnehmer vermittelt, so berechnet der Auftragnehmer Vergleichskosten anhand einer Geschäftsgebühr von 0,7 - 1,5 gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese erhöhen die Gesamtforderung gegenüber dem Schuldner. Für die Überwachung und Abwicklung der Raten wird jeweils eine Hebegebühr analog dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet, mindestens € 5,00 zzgl. Umsatzsteuer pro weitergeleiteten Betrag.


Mahnverfahren

2.5. Für die Durchführung des Mahnverfahrens fallen Gebühren und Gerichtskosten an. An das Gericht ist eine 0,5 Gebühr, mindestens EUR 32,00, zu entrichten. DIe Inkassokosten für die Beantragung eines Mahnbescheids werden anhand einer 1,0 Geschäftsgebühr gem. RVG berechnet, für die Beantragung eines Vollstreckungsbescheids anhand einer 0,5 Geschäftsgebühr. Wünscht der Auftraggeber ohne vorherige vorgerichtliche Tätigkeit die sofortige Einleitung eines Mahnverfahrens, wird dem Auftraggeber eine nicht vom Schuldner zu erstattende gesonderte Gebühr von € 25,00 netto in Rechnung gestellt. Die Gerichtskosten4 für den Mahnantrag trägt der Auftraggeber. Nach Titulierung (ohne vorherige Tätigkeit im vorgerichtlichen Verfahren) gilt Ziffer 2.11.


Vollstreckung

2.6. Der Auftragnehmer übernimmt das Vollstreckungsverfahren. Hierfür entstehen Gebühren gemäß RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die Auslagen trägt der Auftraggeber. Zinsen und Mahnkosten werden als Erfolgshonorar einbehalten. Im Falle der Erfolglosigkeit der Vollstreckung über einen Zeitraum von sechs Monaten werden dem Auftraggeber die entstandenen Gebühren in Rechnung gestellt und sind von diesem innerhalb der in der Rechnung gesetzten Frist auszugleichen. 


Nach erfolgloser Vollstreckung übernimmt der Auftragnehmer die Forderung in seine Langzeitüberwachung. Für die Langzeitüberwachung entstehen dem Auftraggeber keine Gebühren. Der Auftraggeber trägt anfallende Auslagen während der Langzeitüberwachung. Der Auftragnehmer berechnet nach Übernahme in die Langzeitüberwachung eine Erfolgsprovision von 30 % auf alle eingehenden und die Hauptforderung betreffenden Zahlungen. Zinsen und Mahnkosten werden ebenfalls als Erfolgshonorar einbehalten. Es obliegt dem Auftragnehmer, die nach seiner Meinung erfolgversprechendste Maßnahme zu ergreifen.


Widerspruch/Einspruch

2.8. Legt der Schuldner Widerspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, so ist die Durchführung eines streitigen gerichtlichen Verfahrens erforderlich. Der Auftraggeber wird hierüber informiert und ihm werden die voraussichtlich anfallenden Gebühren für das gerichtliche Verfahren bekannt gegeben. Eine Beauftragung der Vertragsanwälte erfolgt erst nach Bezahlung dieser vorläufig berechneten Gebühren. Erfolgt keine Begleichung der Gebühren innerhalb von vier Wochen nach Rechnungstellung, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Angelegenheit zu kündigen und dem Auftraggeber sämtliche angefallenen Inkassokosten in Rechnung zu stellen. Der vom Auftraggeber beauftragte Vertragsanwalt ist berechtigt, erforderlichenfalls einen Unterbevollmächtigten zur Wahrnehmung gerichtlicher Verhandlungstermine zu beauftragen. Die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens trägt der Auftraggeber. Sie werden seitens des Auftragnehmers nicht verauslagt bzw. bevorschusst.


Bestrittene und/oder unberechtigte Forderungen


2.9. Ernstlich bestrittene oder unberechtigte Forderungen darf der Auftragnehmer nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nicht bearbeiten. Stellt sich während der Bearbeitung heraus, dass die Forderung bereits vor Auftragserteilung bestritten, unberechtigt oder bereits tituliert war, der Auftraggeber dies nicht mitgeteilt hat, berechnet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die entstandenen Kosten (angefallene Inkassokosten, titulierte Kosten/Vollstreckungskosten gemäß RVG, Erfolgsprovision) zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer. Auslagen sind ebenfalls vom Auftraggeber zu begleichen.


Übernahme auf eigenes Risiko des Auftragnehmers


2.10. Der Auftragnehmer kann die Forderung ab Titulierung auf eigenes Kostenrisiko übernehmen. Dem Auftraggeber entstehen in diesem Fall keine Gebühren und keine Auslagen.

Ausgenommen hiervon sind die für ein evtl. durchzuführendes gerichtliches Verfahren anfallenden Kosten, welche der Auftraggeber trägt. Der Auftragnehmer berechnet in diesem Fall ein Erfolgshonorar von 50 % auf alle eingehenden und die Hauptforderung betreffenden Zahlungen. Zinsen und Mahnkosten werden ebenfalls als Erfolgshonorar einbehalten. Stellt sich im Laufe der Bearbeitung heraus, dass die Forderung unberechtigt ist oder schließt der Auftraggeber einen Vergleich zum Nachteil des Auftragnehmers oder wünscht er einen Abschluss aus sonstigen Gründen, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtliche angefallenen Kosten in Rechnung.


Beauftragung nach Titulierung

2.11. Wird der Auftragnehmer erst beauftragt, nachdem die Forderung tituliert ist, führt der Auftragnehmer die Vollstreckung durch. Hierfür werden dem Auftraggeber die Gebühren gemäß RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) in Rechnung gestellt. Sämtliche Auslagen trägt der Auftraggeber.

Im Erfolgsfall berechnet der Auftragnehmer ein Erfolgshonorar von 15 % netto, welches bei den Beträgen, die dem Auftraggeber zustehen, in Abzug gebracht wird. Zinsen und Mahnkosten werden als Erfolgshonorar einbehalten. Im Falle der Erfolglosigkeit der Vollstreckung übernimmt der Auftragnehmer die Forderung in seine Langzeitüberwachung. Für die Langzeitüberwachung entstehen dem Auftraggeber keine Gebühren. Der Auftraggeber trägt anfallende Auslagen während der Langzeitüberwachung. Der Auftragnehmer berechnet nach Übernahme in die Langzeitüberwachung eine Erfolgsprovision von 30 % auf alle eingehenden und die Hauptforderung betreffenden Zahlungen. Zinsen und Mahnkosten werden ebenfalls als Erfolgshonorar einbehalten. Es obliegt dem Auftragnehmer, die seiner Meinung nach erfolgversprechendste Maßnahme zu ergreifen.


Unmittelbare Leistungen an den Auftraggeber

2.12. Unmittelbare Leistungen des Schuldners oder eines Dritten entgegen der Aufforderung des Auftragnehmers an den Auftraggeber in Geld- oder Sachwerten lassen den Provisionsanspruch des Auftragnehmers unberührt. Der Auftraggeber hat die angefallenen Inkassokosten sowie eine vereinbarte Erfolgsprovision an den Auftragnehmer abzuführen. Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der Schuldner nach Ablauf der Kündigungsfrist Zahlungen leistet. Insoweit ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber auskunftspflichtig.


Herausgabe der Vollstreckungsunterlagen

2.13. Wünscht der Auftraggeber den Abschluss der Angelegenheit und die Herausgabe der Vollstreckungsunterlagen einschließlich der Vollstreckungstitel, bevor die Forderung beim Schuldner eingezogen ist, sind die angefallenen Inkassokosten vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu bezahlen. Auslagen sind ebenfalls vom Auftraggeber zu erstatten.


Zuwiderhandlung gegen Punkt 9 der AGB

2.14. Im Falle der Zuwiderhandlung gemäß den Pflichten des Auftraggebers (Punkt 9 der AGB), insbesondere bei Verzicht oder Vergleichsabschluss durch den Auftraggeber oder eines Dritten, ohne Einwilligung des Auftragnehmers, werden die Inkassokosten und/oder die Erfolgsprovision berechnet nach dem Gesamtbetrag des Auftrages, sowie etwaige verauslagte Auslagen, fällig und werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Als Berechnungsdatum für die zu entrichtenden Verzugszinsen gilt der Eingang der Kündigung bzw. das Datum des Verzichts oder Vergleichsabschlusses.


3. Auslandsinkasso

Für das Auslandsinkasso gelten, abhängig von dem Land, in dem die Forderung geltend zu machen ist, zusätzliche Gebühren. Es entsteht eine Bearbeitungsgebühr von € 69,00 sowie Erfolgsprovisionen. Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer sämtliche Unterlagen über den Vorgang und erhält ein Angebot, zu welchen Bedingungen eine Übernahme des Mandats vorgenommen werden kann.


4. Teilzahlungen, Vergleiche

Der Auftragnehmer hat das Recht, dem Schuldner Teilzahlungen zu gestatten und Vergleichsvorschläge zu unterbreiten. Einer Zustimmung des Auftraggebers darf es nicht.


5. Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten

5.1. Zur Durchführung des gerichtlichen Klageverfahrens sowie Beschwerde- und Erinnerungsverfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung, die der Auftragnehmer aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht durchführen darf, werden die Kooperationsanwälte des Auftragnehmers durch den Auftraggeber beauftragt. Geht die Forderung nur zum Teil ein, wird der beigetriebene Betrag in erster Linie zur Deckung der entstandenen Auslagen und gesetzlichen Gebühren verwendet. Der beauftragte Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, sämtlichen Schriftverkehr sowie die Abrechnungen ausschließlich über den Auftragnehmer durchzuführen und wird gegenüber dem Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter von der anwaltlichen Schweigepflicht entbunden. Diese Entbindung kann gegenüber dem Anwalt jederzeit widerrufen werden.


5.2. Eingehende Zahlungen oder Teilzahlungen werden von den Kooperationsanwälten ausschließlich an den Auftragnehmer ausgezahlt.


5.3. Wünscht der Auftraggeber die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens über einen dritten Anwalt, der nicht Kooperationsanwalt des Auftragnehmers ist bzw. wünscht er die weitere Tätigkeit selber vorzunehmen, werden dem Auftraggeber die angefallenen Inkassokosten in Rechnung gestellt.


6. Verrechnungsfolge, Aufrechnung, Abtretung

6.1. Eingehende Zahlungen des Schuldner werden gem. § 367 Abs. 1 BGB zuerst auf sämtliche Kosten (Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten, Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten, Detektei- sowie Behördenkosten etc.), dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die übergebene Hauptforderung verrechnet. Dabei entstehende Fremdgeldbeträge werden über ein internes Fremdgeldkonto abgewickelt, welches nicht verzinst wird.


6.2. Sofern die Schuldnerzahlung per Lastschrift oder Scheck erfolgt, wird die Abrechnung darin enthaltener Fremdgelder frühestens nach Ablauf der 6­-wöchigen Widerspruchsfrist bzw. endgültigen Gutschrift auf dem Bankkonto des AN erstellt.


6.3. Mit Auftragserteilung an den Auftragnehmer verzichtet der Auftraggeber auf die Einrede der Verjährung bzgl. der Inkassokosten, Erfolgsprovision, verauslagter Fremdkosten sowie Rechtsanwaltskosten.


6.4. Der Auftraggeber gleicht etwaige, infolge einer bei ihm bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung nicht vom Schuldner zu ersetzende Umsatzsteuerbeträge gegenüber dem Auftragnehmer aus. Der Auftragnehmer wird eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen.


7. Kündigungsfristen und Beendigung des Auftrages


7.1. Jeder Inkassoauftrag kann vom Auftraggeber jederzeit gekündigt werden. Bei Kündigung oder sonstiger Beendigung des Auftragsverhältnisses ist der Auftraggeber zur Bezahlung sämtlicher bis dahin angefallener Kosten (Inkassogebühren, Rechtsanwaltsgebühren, etc.) verpflichtet. Dies gilt auch für die Erfolgsprovision, falls der Schuldner bereits Raten leistet bzw. bereits eine Sicherung der Forderung erzielt wurde oder eine Zahlung der Forderung zu erwarten ist. Der Auftraggeber trägt die Erfolgsprovision in der Höhe, als wenn die Forderung endgültig realisiert worden wäre. Als Berechnungsdatum für die zu entrichtenden Verzugszinsen gilt der Eingang der Kündigung bzw. das Datum des Verzichts oder Vergleichsabschlusses. Die Kündigung bzw. sonstige Beendigung bedarf der Schriftform.


7.2. Hinsichtlich der Vollstreckungsunterlagen einschließlich des Vollstreckungstitels besteht ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Bezahlung der angefallenen und in Rechnung gestellten Kosten durch den Auftraggeber.


7.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Auftragsverhältnis zu kündigen, wenn der Auftraggeber nach Auftragserteilung eigenmächtig ohne die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers mit dem Schuldner verhandelt oder weiterhin gegen ihn vorgeht. Für Schäden, die durch sein eigenmächtiges Handeln entstehen, hat der Auftraggeber Ersatz zu leisten.


7.4. Erfolgen auf Anfragen des Auftragnehmers in einem Zeitraum von einem Monat nach Anfrage und zweimaliger Erinnerung keine Rückäußerungen des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer den Auftrag kündigen und sämtliche entstandenen Inkassogebühren sowie Auslagen dem Auftraggeber berechnen.


8. Pflichten des Auftragnehmers

8.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Vorliegen der Vollmacht die Übernahme eines jeden Inkassoauftrags dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Anderenfalls gilt der Auftrag nach Ablauf einer Frist von zehn Arbeitstagen nach Anforderung der Vollmacht als abgelehnt.


8.2. Der Auftragnehmer wird die im Rahmen des Forderungseinzuges EDV-mäßig gespeicherten Daten und Unterlagen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung und den Bestimmungen des BDSG verarbeiten. Die mit dem Forderungseinzug befassten Mitarbeiter des Auftragnehmers sind auf das Datengeheimnis gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet.


8.3. Der Auftragnehmer prüft bei Auftragsannahme, ob eine Interessenkollision vorliegt, wodurch die Übernahme des Auftrags abgelehnt werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner der übergebenen Forderungsangelegenheit ein noch aktiver Kunde/Gläubiger des Auftragnehmers ist.


8.4. Der Auftragnehmer bewahrt die Akten abgeschlossener Aufträge nach Aktenabschluss für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer auf, danach werden diese der Vernichtung zugeführt. Der Auftraggeber wird von der Vernichtung vorher nicht informiert. Der Auftragnehmer hat das Recht, zur Archivierung geeignete und zugelassene technische Hilfsmittel (optische Archivierung) einzusetzen. Eine Herausgabe der Handakten kann nicht verlangt werden.


9. Pflichten des Auftraggebers

9.1. Der Auftraggeber ist für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Ferner versichert der Auftraggeber, dass die Forderung berechtigt, unbestritten, fällig und der Schuldner im Verzug ist. Sollte dies nicht der Fall sein, können die Inkassokosten und die Auslagen nicht als Verzugsschaden beim Schuldner geltend gemacht werden, so dass diese dem Auftraggeber in voller Höhe in Rechnung gestellt werden.


9.2. Zahlungen des Schuldners oder anderer Personen an den Auftraggeber oder sonstige Vorkommnisse, die sich auf die Forderung beziehen, sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Eine Nichtbeachtung dieses Hinweises kann unnötige Kosten verursachen, die sich auch für den Auftraggeber nachteilig auswirken können.


9.3. Während der Dauer des Auftrages darf die Forderung nicht vom Auftraggeber selbst weiterbearbeitet und keiner anderen Stelle (Inkassobüro, Rechtsanwalt, Rechtsbeistand, o. ä). zur Bearbeitung übergeben werden. Bei Zuwiderhandlung kann der Auftragnehmer die Weiterbearbeitung ablehnen und dem Auftraggeber die angefallenen Inkassokosten oder Provisionen nebst Auslagen, berechnet nach dem Gesamtbetrag des Auftrages, in Rechnung stellen.


9.4. Bei Mitteilungen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber an die Diskretionspflicht gebunden und alle Mitteilungen über den Schuldner, auch über einen Drittschuldner, sind nur für den Auftraggeber bestimmt. Er darf von solchen Mitteilungen Dritten keine Kenntnis geben und solche Mitteilungen auch nicht als Beweismittel in Prozessen verwenden. Zuwiderhandlungen verpflichten den Auftraggeber zum Schadensersatz. Die schriftlichen Mitteilungen bleiben unveräußerliches Eigentum des Auftragnehmers und sind auf Verlangen im Original nebst etwa gezogenen Kopien zurückzugeben.


10. Haftung des Auftragnehmers

10.1 Der Auftragnehmer führt alle Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen durch und ist nicht für die Folgen irgendeiner Entscheidung haftbar, die aufgrund vom Auftraggeber übermittelter Informationen getroffen wird. Die Durchführung aller Aufträge erfolgt unter Haftung ausschließlich für vorsätzliches Handeln bzw. grob fahrlässiges Verhalten. Für einfache Fahrlässigkeit besteht keine Haftung. Für Personen und Erfüllungsgehilfen, die mit der Durchführung der Aufträge befasst sind, haftet der Auftragnehmer ausschließlich hinsichtlich seiner Sorgfalt in der Auswahl der Personen.


10.2 Etwaige Ansprüche der vorgenannten Art verjähren innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis des Haftungstatbestands.


10.3 Sollte trotz des vereinbarten Haftungsausschlusses bzw. der Haftungsbeschränkung insbesondere eine gesetzliche Haftung eintreten, ist diese auf einen Höchstbetrag von 250.000,00 EUR pro Haftungsfall, jedoch auf höchstens 1 Mio. EUR pro Kalenderjahr beschränkt.


11. Verjährungskontrolle

Die Verjährungskontrolle der vom Auftraggeber an den vom Auftragnehmer übergebenen Forderungen wird ausgeschlossen.


12. Besondere Vereinbarungen


Besondere Vereinbarungen (Nebenabreden), Änderungen oder Ergänzungen bedürfen für Ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere für den Verzicht auf die Schriftform. Telefongespräche sind unverbindlich und bedürfen schriftlicher Bestätigung.


13. Erfüllungsort und Gerichtsstand


13.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers sowie Zahlungen des Auftraggebers ist Berlin. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Berlin.


13.2 Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht, unabhängig davon, ob der Auftraggeber einem anderen Recht unterliegt.


14. Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der gesamten AGB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien haben an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame Bestimmung zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg soweit wie möglich zu erreichen.

Forderungsbetrag bis 1,3 Gebühr zzgl. Postpauschale
500,00 € 70,20 €
1.000,00 € 124,00 €
1.500,00 € 169,50 €
2.000,00 € 215,00 €
3.000,00 € 281,30 €
4.000,00 € 347,60 €
5.000,00 € 413,90 €
6.000,00 € 480,20 €
7.000,00 € 546,50 €
8.000,00 € 612,80 €
9.000,00 € 679,10 €
10.000,00 € 745,40 €
13.000,00 € 805,20 €
16.000,00 € 865,00 €
19.000,00 € 924,80 €
22.000,00 € 984,60 €
25.000,00 € 1.044,40 €
30.000,00 € 1.141,90 €
35.000,00 € 1.239,40 €
40.000,00 € 1.336,90 €
45.000,00 € 1.434,40 €
50.000,00 € 1.531,90 €
65.000,00 € 1.642,40 €
80.000,00 € 1.752,90 €
95.000,00 € 1.863,40 €
110.000,00 € 1.973,90 €
²Anlage Vollstreckung; Beauftragung nach Titulierung
Forderungsbetrag bis 0,3 Gebühr zzgl. Postpauschale
500,00 € 18,00 €
1.000,00 € 28,80 €
1.500,00 € 41,40 €
2.000,00 € 54,00 €
3.000,00 € 72,36 €
4.000,00 € 90,72 €
5.000,00 € 109,08 €
6.000,00 € 126,20 €
7.000,00 € 141,20 €
8.000,00 € 156,80 €
9.000,00 € 172,10 €
10.000,00 € 187,40 €
13.000,00 € 201,20 €
16.000,00 € 215,00 €
19.000,00 € 228,80 €
22.000,00 € 242,60 €
25.000,00 € 256,40 €
30.000,00 € 278,90 €
35.000,00 € 301,40 €
40.000,00 € 323,90 €
45.000,00 € 346,40 €
50.000,00 € 368,90 €
65.000,00 € 394,40 €
80.000,00 € 419,90 €
95.000,00 € 445,40 €
110.000,00 € 470,90 €
³Anlage Insolvenzverfahren
Forderungsbetrag bis 1,0 Gebühr zzgl. Postpauschale
500,00 € 54,00 €
1.000,00 € 96,00 €
1.500,00 € 135,00 €
2.000,00 € 170,00 €
3.000,00 € 221,00 €
4.000,00 € 272,00 €
5.000,00 € 323,00 €
6.000,00 € 374,00 €
7.000,00 € 425,00 €
8.000,00 € 476,00 €
9.000,00 € 527,00 €
10.000,00 € 578,00 €
13.000,00 € 624,00 €
16.000,00 € 670,00 €
19.000,00 € 716,00 €
22.000,00 € 762,00 €
25.000,00 € 808,00 €
30.000,00 € 883,00 €
35.000,00 € 958,00 €
40.000,00 € 1.023,00 €
45.000,00 € 1.108,00 €
50.000,00 € 1.183,00 €
65.000,00 € 1.268,00 €
80.000,00 € 1.353,00 €
95.000,00 € 1.438,00 €
110.000,00 € 1.523,00 €
⁴Anlage Gerichtskosten
Forderungsbetrag bis Gerichtskosten
1.000,00 € 32,00 €
1.500,00 € 35,50 €
2.000,00 € 44,50 €
3.000,00 € 54,00 €
4.000,00 € 63,50 €
5.000,00 € 73,00 €
6.000,00 € 82,50 €
7.000,00 € 92,00 €
8.000,00 € 101,50 €
9.000,00 € 111,00 €
10.000,00 € 120,50 €
13.000,00 € 133,50 €
16.000,00 € 146,50 €
19.000,00 € 159,50 €
22.000,00 € 172,50 €
25.000,00 € 185,50 €
30.000,00 € 203,00 €
35.000,00 € 220,50 €
40.000,00 € 238,00 €
45.000,00 € 255,50 €
50.000,00 € 273,00 €
65.000,00 € 333,00 €
80.000,00 € 393,00 €
95.000,00 € 453,00 €
110.000,00 € 513,00 €
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